Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0153 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).