Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

88/02/0198

Rechtssatz

Ein relevanter Kundmachungsmangel liegt vor, wenn für Verkehrszeichen gem Paragraph 52, Ziffer 23, StVO 53,5 m von der Kreuzung entfernt aufgestellt wurde.