Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/02/0186

Rechtssatz

Ein der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO Beschuldigter kann durch die Tatortumschreibung mit Nennung eines auch längeren in einem Ortsgebiet gelegenen Straßenzuges - den der Besch nur zum Teil befahren haben mag - nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127). Gerade bei einem solchen Delikt, das über längere Strecken begangen werden kann, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222). Dadurch besteht keine Gefahr der Doppelbestrafung.