Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/02/0184
Eine Rechtsgrundlage für einen von der Beh gestellten Antrag, dem Besch "eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S ... für Prozesskosten mit Beschluss aufzuerlegen", besteht nicht.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020184.X02