Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0162
Bei der Zitierung der Strafsanktionsnorm handelt es sich nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement (Hinweis auf E 3.3.1984, 83/02/0159).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020162.X04