Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0162
Gibt die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wieder, kann von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen und die ursprüngliche Entscheidung berichtigt werden (Hinweis auf E 3.2.1984, 83/17/0197; hier: Im Straferkenntnis wurde Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO angeführt, die Berufungsbehörde berichtigte auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020162.X03