Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/02/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 7

Stammrechtssatz

a) Der normative Gehalt des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kann nicht in dem Sinn verstanden werden, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o eintritt.

b) Dieser Satz stellt keine authentische Interpretation des ersten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar.