Verwaltungsgerichtshof
16.11.1988
88/02/0145
GRS wie 87/02/0083 E 16. Dezember 1987 RS 1
Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X02