Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0083 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X02