Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/02/0143

Rechtssatz

Eine telefonische Angabe eines Unfallbeteiligten ist, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass sie von einer anderen Person, die sich als der Unfallbeteiligte ausgegeben hat, stammt, ein taugliches Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X02