Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/02/0143
Eine telefonische Angabe eines Unfallbeteiligten ist, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass sie von einer anderen Person, die sich als der Unfallbeteiligte ausgegeben hat, stammt, ein taugliches Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X02