Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/02/0143
Ergibt sich aus der rechtzeitigen, nicht von vornherein von der Hand zu weisenden, Entschuldigung des Besch, dass er innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Stellungnahme zum SV-Gutachten in der Lage war, da ihm wegen Ortsabwesenheit praktisch dafür nur ein Tag zur Verfügung gestanden ist, so war die gesetzte Frist zur Wahrung der Verfahrensrechte des Besch jedenfalls nicht ausreichend. Dass eine Verlängerung der Frist ein Verstreichen der Frist des Paragraph 51, Absatz 2, VStG zur Folge gehabt hätte, vermag am Vorliegen eines Verfahrensmangels durch die sofortige Bescheiderlassung nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X01