Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Geschäftszahl

88/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0053 E 11. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG. (Hinweis auf E vom 12.6.1986, 86/02/0042)