Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0128
Bei Fehlen der Ortsbezeichnung "Wien" in der Tatortumschreibung "1., Judenplatz 6 - Drahtgasse" ist davon auszugehen, dass der Tatort im 1. Wiener Gemeindebezirk liegt, in dem sich auch die beiden genannten - einander kreuzenden Straßenzüge befinden (Hinweis auf E 24.9.1987, 87/02/0020).