Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0080
GRS wie 85/18/0191 E 8. März 1985 RS 1
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X03