Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0097 E 14. Oktober 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der Verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie muss zugebilligt werden, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt (Hinweis E 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X01