Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0020
GRS wie 87/18/0129 E 18. März 1988 RS 3
Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 5, Absatz 4 a, zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im Paragraph 5, Absatz 11, leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4 a, zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020020.X04