Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Geschäftszahl

88/02/0010

Rechtssatz

Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X01