Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

88/01/0001

Rechtssatz

Wird gem Artikel 2, Absatz 3, Stmk VeranstaltungsG-Novelle ein neuer Antrag um Genehmigung gestellt, so ist nach den neu eingeführten Vorschriften der Spielapparatenovelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Betrieb der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons gegeben sind oder nicht. Hätte der Gesetzgeber den Weiterbetrieb auf Grund von Genehmigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt worden waren, unbeschränkt dulden wollen, so hätte er nicht in beiden Sätzen der zitierten Bestimmung das Wort "vorläufig" für das Recht auf Weiterführung gebraucht. Dies ist auch daraus zu erschließen, daß der Gesetzgeber in der Übergangsregelung eine Genehmigung als erforderlich anordnet. Der Eingriff durch den Gesetzgeber in bestehende Genehmigungsbescheide ist nicht rechtswidrig.