Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1988

Geschäftszahl

87/18/0116

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung eines Sicherheitswachebeamten, einen Fahrzeuglenker bei Begehung einer Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO zum Anhalten aufzufordern, selbst wenn hiezu wegen der geringen Geschwindigkeit des Kfz die Möglichkeit bestanden hätte.