Verwaltungsgerichtshof
05.11.1987
87/18/0087
Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe, gemesssen an der Strafobergrenze (hier: 40 Prozent : 83 Prozent) ist zu begründen (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X11