Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1987

Geschäftszahl

87/18/0087

Rechtssatz

Ist der Behörde beim Errechnen der Summe der vom Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen und Kostenbeiträge ein - gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigbarer - Rechenfehler unterlaufen, so kann dadurch der Beschuldigte nicht beschwert sein, wenn eine geringere Summe errechnet wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X03