Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1987

Geschäftszahl

87/18/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0117/68 E 10. Juni 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ergibt sich für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung, sich dem Alcotest zu unterzeihen (=Bedienung des Gerätes) ansonsten diese Vorschrift sinnlos wäre. Die genannte Verpflichtung ergibt sich schließlich aus der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg cit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X02