Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0053

Rechtssatz

Aus Paragraph 96, Absatz 5, StVO ergibt sich, dass nur die VERLEGUNG einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt wurde, von den Straßenverkehrbehörden im Bedarfsfalle verfügt werden kann. (Hinweis auf E vom 26.5.1986, 86/18/0018)