Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0053

Rechtssatz

Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG. (Hinweis auf E vom 12.6.1986, 86/02/0042)