Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

87/18/0043

Rechtssatz

Mit dem Sinn des G ist es nicht vereinbar, die Berufungsbehörde in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, VStG auf eine Prüfung zu beschränken, ob die Strafbehörde erster Instanz bei der Festsetzung des Strafausmaßes die Vorschriften des Paragraph 19, Absatz eins, VStG richtig angewendet hat, weil sonst ein Eingehen auf das Vorbringen in dem als Berufung anzusehenden Einspruch allenfalls unmöglich wäre.