Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

87/18/0043

Rechtssatz

Bei Strafverfügungen gem Paragraph 47, VStG kommt eine Strafbemessung nach den Kriterien des Paragraph 19, Absatz 2, VStG in der Regel mangels Kenntnis der relevanten Umstände nicht in Betracht, zumal diesbezügliche Erhebungen mit dem Zweck eines vereinfachten Verfahrens unvereinbar wären. Die Berufungsbehörde hat hingegen die Möglichkeit, die für die Strafbemessung iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG maßgebenden Umstände zu erheben und bei ihrer Entscheidung über den nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch iSd Paragraph 49, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen.