Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Geschäftszahl

87/18/0030

Rechtssatz

Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich iSd Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X04