Verwaltungsgerichtshof
17.06.1987
87/18/0030
Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich iSd Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X04