Verwaltungsgerichtshof
17.06.1987
87/18/0030
Die Frage der direkten oder indirekten Beweisführung spielt beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand deshalb keine Rolle, weil die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 stets nur indirekt, nämlich aus dem Verhalten und aus körperlichen Merkmalen des Lenkers, beurteilt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X02