Verwaltungsgerichtshof
13.05.1987
87/18/0012
Ausführungen zur offenkundigen Unrichtigkeit der Behördenbezeichnung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG, wonach einem rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten bewusst sein muss, dass der Landeshauptmann in einer Angelegenheit der Landesvollziehung nicht zur Berufungsentscheidung zuständig ist und sich auch aus dem Verfahrensablauf und dem Inhalt der Berufungsentscheidung kein Anlass anzunehmen war, dass der Landeshauptmann bewusst eine Zuständigkeit in der Landesvollziehung arrogieren wollte. (Hinweis auf E vom 27.2.1957, 2704/55, VwSlg 4293 A/1957, sowie E vom 3.7.1986, 85/02/0232)