Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1990

Geschäftszahl

87/17/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0136 B 19. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat.