Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1988

Geschäftszahl

87/17/0326

Rechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0204).