Verwaltungsgerichtshof
23.06.1989
87/17/0308
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 344;
Das Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kfz hat der Abgabepflichtige zu vertreten (Hinweis E 13.6.1986, 84/17/0204). Von einer Entrichtung der Parkgebühr iSd Stmk ParkgebührenG 1979 in Verbindung mit der Grazer ParkgebührenV 1979 kann diesfalls nicht gesprochen werden.
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170308.X01