Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0308

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 344;

Rechtssatz

Das Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kfz hat der Abgabepflichtige zu vertreten (Hinweis E 13.6.1986, 84/17/0204). Von einer Entrichtung der Parkgebühr iSd Stmk ParkgebührenG 1979 in Verbindung mit der Grazer ParkgebührenV 1979 kann diesfalls nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170308.X01