Verwaltungsgerichtshof
20.10.1989
87/17/0275
GRS wie 1941/71 E 20. Jänner 1972 VwSlg 8148 A/1972 RS 2
Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. (hier: Hinweis erfolgte gleichzeitig mit Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens)