Verwaltungsgerichtshof
20.10.1989
87/17/0275
Daß verspätet eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen sind, ist in der Bgld GdO nicht ausdrücklich normiert, muß aber auf Grund allg verfahrensrechtlicher Überlegungen auch hier gelten.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 392;