Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0275

Rechtssatz

Daß verspätet eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen sind, ist in der Bgld GdO nicht ausdrücklich normiert, muß aber auf Grund allg verfahrensrechtlicher Überlegungen auch hier gelten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 392;