Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0262

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).