Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0262

Rechtssatz

Verpackungskostenanteile gehören nicht zur Getränkesteuer-Bemessungsgrundlage, mag der Paragraph 4, Absatz eins

GetränkesteuerO Linz 1950 auch von 10 von Hundert "des Entgeltes" und nicht wie das OÖ GdGetränkesteuerG von 10 von Hundert "des Entgeltes für die Getränke" sprechen.