Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0262
Verpackungskostenanteile gehören nicht zur Getränkesteuer-Bemessungsgrundlage, mag der Paragraph 4, Absatz eins
GetränkesteuerO Linz 1950 auch von 10 von Hundert "des Entgeltes" und nicht wie das OÖ GdGetränkesteuerG von 10 von Hundert "des Entgeltes für die Getränke" sprechen.