Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0262
Der OÖ Landesgesetzgeber hat - anders als der Tir Getränkesteuergesetzgeber (Hinweis E 27.3.1987, 83/17/0247) - seine landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Getränkesteuer (die an sich über die bundesgesetzliche hinausgehen könnte) nicht auf Verpackungskostenanteile ausgedehnt und diesbezüglich von seinem Abgabenfindungsrecht nicht Gebrauch gemacht.