Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
87/17/0261
Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, daß die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Die Bestimmungen des Stmk KanalabgabenG 1955 bieten ebenso wie die Bestimmungen des NÖ KanalG keine Handhabe dafür, daß bei verschiedener Fläche der aufeinander liegenden Geschosse eines Gebäudes diesen Unterschieden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche Rechnung zu tragen ist (Hinweis E 25.6.1976, 489/76, VwSlg 4997 F/1976).