Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1987

Geschäftszahl

87/17/0213

Rechtssatz

Auch bei einer von mehreren Bfrn eingebrachten Säumnisbeschwerde wegen Säumnis gegenüber jedem von ihnen gebührt nur ein einfacher Schriftsatzaufwand. (Hinweis auf B vom 8.9.1977, 0788/77)