Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0209
Unter dem Begriff "Anlassfall" in Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen; die Anlassfallwirkung bezieht sich nicht nur etwa auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH. Hat die Vorstellungsbehörde einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz mit unzutreffender Begründung aufgehoben und wird sodann über Antrag des VwGH eine Verordnung(sstelle), die Rechtsgrundlage dieses Bescheides war, vom VfGH aufgehoben, so hat der Stadtsenat bei seiner neuerlichen Entscheidung in diesem Anlassfall von der bereinigten Rechtslage auszugehen und die betr. Verordnung(sstelle) nicht mehr anzuwenden. Eine Bindungswirkung der aufhebenden Vorstellungsentscheidung tritt daher wegen geänderter Rechtslage nicht ein. In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung durch den VwGH nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist; dieser ist trotz seiner unrichtigen Begründung nicht aufzuheben.
Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 342;