Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0209

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 4, OÖ LustbarkeitsabgabeG genannten Veranstaltungen gelten jedenfalls als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, ohne dass im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz OÖ LustbarkeitsabgabeG geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/6, S 342;