Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0209
Die in Paragraph 2, Absatz 4, OÖ LustbarkeitsabgabeG genannten Veranstaltungen gelten jedenfalls als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, ohne dass im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz OÖ LustbarkeitsabgabeG geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.
Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 342;