Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Rechtssatz

Das in Paragraph 29, Vlbg StraßenG vorgesehene Anklageverfahren ist eine Voraussetzung - uzw als Verpflichtung des Straßenerhalters - für den Bau einer öff. Straße. Die Enteignungsbehörde hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob das in Paragraph 29, Vlbg StraßenG vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.