Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0170
Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Dies kann auch durch einen - im Spruch des Bescheides erfolgten und zu keinem Zweifel Anlass gebenden - Verweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen und Verzeichnisse, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, erfolgen. (Hinweis auf E vom 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985)