Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0164 E 22. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg StraßenG ist eine Abwägung der im Regelfall einander widersprechenden Interessen des Verkehrs einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits vorzunehmen und dabei auch die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Streckenführung entsprechend zu berücksichtigen. (Hinweis auf E vom 19.9.1985, 83/06/01649)