Verwaltungsgerichtshof
22.09.1989
87/17/0164
Ein Ersatzanspruch für Vertretungskosten kann nicht auf eine analoge Anordnung des Paragraph 44, EisenbahnEntG gegründet werden. In Ansehung der Regelungen der Entschädigung und des Entschädigungsverfahrens in den Paragraphen 46 und 47 Vlbg StraßenG ist eine "planmäßige Lücke" nicht zu erkennen.