Verwaltungsgerichtshof
22.09.1989
87/17/0164
GRS wie 84/06/0237 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12794 A/1988 RS 1
Aus Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg StraßenG ergibt sich, dass im Falle der Enteignung das jeweils tatsächlich vorgelegte Projekt in der Richtung zu überprüfen ist, ob unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist. Dadurch wird das Planungsermessen (der Gemeinde) an sich nicht eingeschränkt sondern lediglich sichergestellt, dass eine Enteignung von Grundstücken nur unter ganz bestimmten - im Gesetz normierten - Voraussetzungen zulässig ist. Die Behörde hat auch nur das eingereichte Projekt in dieser Richtung zu prüfen, ist aber nicht berufen, andere - zweckmäßigere - Lösungsvorschläge mittels Bescheides zu unterbreiten. Schon das Fehlen einer einzigen, der im Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg StraßenG angeführten Voraussetzungen - z.B. die Möglichkeit einer zweckmäßigeren Führung aus dem Gesichtspunkt des Verkehrs - genügt, um den Antrag eines Enteignungswerbers aus dem Grunde des Paragraph 41, Absatz eins, Vlbg StraßenG abzuweisen.