Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1989

Geschäftszahl

87/17/0164

Rechtssatz

Nach dem Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg StraßenG ist eine Abwägung der im Regelfall einander widersprechenden Interessen des Verkehrs einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits vorzunehmen und dabei auch die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Streckenführung entsprechend zu berücksichtigen. (Hinweis auf E vom 19.9.1985, 83/06/01649)