Verwaltungsgerichtshof
22.09.1989
87/17/0164
Nach dem Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg StraßenG ist eine Abwägung der im Regelfall einander widersprechenden Interessen des Verkehrs einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits vorzunehmen und dabei auch die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Streckenführung entsprechend zu berücksichtigen. (Hinweis auf E vom 19.9.1985, 83/06/01649)