Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1989

Geschäftszahl

87/17/0164

Rechtssatz

Die Erklärung einer zu errichtenden Straße als Landesstraße setzt voraus, dass die Herstellung der Straße im öffentlichen Interesse gelegen ist. (Hinweis auf E vom 1.7.1977, B 0431/77, VfSlg 8358 aus 1977,). Die EinreihungsV hat den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen; insofern durch die EinreihungsV eine Detailfestlegung des Verlaufes der Straßentrasse nicht erfolgt, steht den von der Enteignung betroffenen Personen im Enteignungsverfahren - das Vlbg StraßenG sieht ein besonderes Genehmigungsverfahren für den Bau einer Straße nicht vor - das Recht zu, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens den Enteignungsvoraussetzungen die Zweckmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen. (Hinweis auf E vom 27.3.1973, 1860/71, VwSlg 8388 A/1973)