Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Geschäftszahl

87/17/0152

Rechtssatz

Die Untersuchungsgebühren sind vom Inhaber des ürberprüften Unternehmens zu bezahlen, nicht etwa vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der das Unternehmen betreibenden GmbH.