Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Geschäftszahl

87/17/0152

Rechtssatz

Die Erzeugung von Futtermitteln ist im Paragraph 10, Absatz 2, FuttermittelG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FuttermittelG nicht unter Sanktion gestellt.