Verwaltungsgerichtshof
12.05.1989
87/17/0152
GRS wie 86/10/0200 E 28. September 1987 RS 1
Die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bilden die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, maW: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen.